Statuten des Vereins EBCON

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen EBCON besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

II. Zweck

Art.3
EBCON ist eine international tätige regierungsunabhängige organisierte Verbraucherberatungsinstitution für Endverbraucher (EBCON Europäische Verbraucherberatung ist mit Urkunde der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 305 02 293 AKZ: 305 02 293.8/35 vom 17.01.2005 registriert) und ein Dienstleistungsforum für Unternehmen und Fachberater (EBCON European Business Club ist mit Urkunde der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 302 04 393 AKZ: 302 04 393.4/35 vom 31.01.2002 registriert) in der Rechtsform eines Vereins nach Schweizer Recht.
EBCON ist bestrebt als Mittler zwischen Endkunden und Unternehmen der Dienstleistungsbranche in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzutreten.
EBCON kooperiert unter Mithilfe von Abgeordneten des Europäischen Parlaments

  • mit der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher
  • dem Rat der Europäischen Union für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
  • dem Europäischen Parlament, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
  • dem Netz der europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net)

Die Maxime von EBCON ist Qualitätssicherung und Definition von europäischen Standards auf höchstem Niveau.
EBCON SiegelZertifiziert werden herausragende, innovative Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen mit dem "EBCON - Europäisches Qualitätssiegel", nach Antragstellung und Bestehen aller vorgegebenen, umfangreichen und strengen Prüfungskriterien.
Fachberater verschiedenster Dienstleistungsbranchen, die eine EBCON-Ausweis-Zertifizierung anstreben, werden an der EBCON Akademie aus- bzw. weitergebildet und nach Bestehen aller Vorgaben und Kriterien zertifiziert

III. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder des Vereins EBCON können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus den Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern:

  • Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die sich gemäss der Grundlage, dem Zweck und dem Ziel des Vereins verbindlich einsetzen. Die Aufnahme eines Aktivmitgliedes erfolgt auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuch an den Präsidenten. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident. Der Austritt erfolgt entweder durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Beschluss der Vereinsversammlung.
  • Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ideelle, praktische oder finanzielle Unterstützung die Bestrebungen des Vereins fördern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident.

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag nach Vereinbarung zu leisten.

IV. Organe

Art.5
Die Organe des Vereins sind

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

a) Die Vereinsversammlung

Art. 6
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus den Aktivmitgliedern gebildet.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Vereinsversammlung findet alljährlich einmal statt.

Sie hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Wahl des Vorstandes und Bezeichnung des Präsidenten (Amtszeit 2 Jahre)
  • Wahl der Kontrollstelle (Amtszeit 2 Jahre)
  • Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  • Bewilligung von Teil- und Vollzeitstellen und deren personelle Besetzung.
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Anhörung des Kontrollstellen-Berichtes und Genehmigung des Voranschlages.
  • Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes.
  • Statutenrevision. Die Statuten können mit Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder abgeändert werden.
  • Beschlussfassung über alle übrigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge

Art. 7
Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten geleitet. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanten mindestens 10 Tage vor der Versammlung einberufen. Über Anträge die nach Erscheinen der Traktantenliste oder an der Versammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschließen, wenn sich die Hälfte der anwesenden Aktivmitglieder für das Eintreten ausspricht. Außerordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder die Hälfte der Aktivmitglieder eine solche verlangen.

b) Der Vorstand

Art. 8

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Aktivmitgliedern.
  • Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  • Der Vorstand ist wiederwählbar und konstituiert sich selbst (mit Ausnahme des Präsidenten)
  • Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  • Der Präsident führt die rechtsverbindliche Unterschrift
  • Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in der Kompetenz der Vereinsversammlung fällt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer Spesen und Auslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung vergütet werden.

c) Die Kontrollstelle

Art. 9

  • Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor. Er ist wiederwählbar.
  • Die Kontrollstelle hat alle Rechnungen samt Belegen zu prüfen und über das Ergebnis der Vereinsversammlung schriftlich Bereicht zu erstatten.

V. Finanzen und Haftung

Art. 10
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Gaben und übrigen Erträgen.

Art. 11
Der Beitrag für Aktivmitglieder und Passivmitglieder wird mit jedem Mitglied individuell vereinbart.

Art 12
Die Jahresrechnung wird per Kalenderjahr angeschlossen.

Art 13
Die einzelnen Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen des Vereins. Dafür haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 14
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mehrheit aller Aktivmitglieder dies beschließen. Der Auflösungsantrag muss allen Mitgliedern sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

VII: Schlussbestimmungen

Art 15
Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Gründungsversammlung in Kraft. Diese Statuten sind an der Generalsversammlung angenommen worden.

Der Präsident
Dr. Stefan Kletsch


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